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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbGDG,HH - Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz/§§ 24 - 30, Sechster Abschnitt - Datenschutz/
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§ 28 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg
Sechster Abschnitt – Datenschutz
§ 28 HmbGDG – Forschung mit personenbezogenen Daten
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken gilt § 11 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen nur zulässig ist,
- 1.
wenn die Betroffenen eingewilligt haben,
- 2.
soweit schutzwürdige Belange insbesondere wegen der Art der Daten oder wegen ihrer Offenkundigkeit nicht beeinträchtigt werden oder
- 3.
die Daten vor der Übermittlung so verändert werden, dass ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person nicht mehr erkennbar ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbGDG,HH - Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz/§§ 24 - 30, Sechster Abschnitt - Datenschutz/
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