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§ 28 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Sechster Abschnitt – Datenschutz

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 28 HmbGDG – Forschung mit personenbezogenen Daten

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken gilt § 11 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen nur zulässig ist,

  1. 1.

    wenn die Betroffenen eingewilligt haben,

  2. 2.

    soweit schutzwürdige Belange insbesondere wegen der Art der Daten oder wegen ihrer Offenkundigkeit nicht beeinträchtigt werden oder

  3. 3.

    die Daten vor der Übermittlung so verändert werden, dass ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person nicht mehr erkennbar ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbGDG,HH - Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz/§§ 24 - 30, Sechster Abschnitt - Datenschutz/
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