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Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UKBVO
Referenz: 8221-1


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 UKBVO – Errichtung, Sitz und Rechtsnatur

(1) Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die in den §§ 128 und 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen und Versicherten in Berlin wird die Unfallkasse Berlin (UKB) als gemeinsame Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich Berlin errichtet. Sie hat ihren Sitz in Berlin.

(2) Die Unfallkasse Berlin ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 1997, BGBl. I S. 968). Die Unfallkasse Berlin führt das Dienstsiegel mit dem Wappen Berlins.




§ 2 UKBVO – Aufsicht und zuständige Stelle im Sinne des § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Die für die Sozialversicherung zuständige Senatsverwaltung führt die Aufsicht über die Unfallkasse Berlin und bestimmt die Arbeitgebervertreter im Sinne des § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Bei der Bestimmung nach § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist sie an den Vorschlag des Rats der Bürgermeister gebunden.




§ 3 UKBVO – Arbeitgebervertreter

Die nach § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmenden Vertreter der Arbeitgeber in den Selbstverwaltungsorganen müssen Angehörige des öffentlichen Dienstes Berlins oder Bedienstete einer Einrichtung sein, die Mitglied der Unfallkasse Berlin ist. Personen, die in einer Einrichtung tätig sind, für die eine Berufsgenossenschaft Versicherungsträger ist, können nicht Arbeitgebervertreter sein.




§ 4 UKBVO – Dienstherrnfähigkeit, Rechtsstellung der Dienstkräfte, Dienstordnung

(1) Die Unfallkasse Berlin hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen (Dienstherrnfähigkeit).

(2) Dienstbehörde für die Beamten und Personalstelle der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden ist der Geschäftsführer, Dienstbehörde für den Geschäftsführer ist der Vorstand.

(3) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamten der Vorstand.

(4) Die Unfallkasse Berlin ist berechtigt, die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse ihrer Angestellten durch Dienstordnung zu regeln. Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Die Beamten werden vom Vorstand ernannt.




§ 5 UKBVO – Übergang der Dienstkräfte

(1) Die Unfallkasse Berlin tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung als Arbeitgeberin und Ausbildende in die Rechte und Pflichten der zu diesem Zeitpunkt bestehenden

  1. 1.
    Arbeitsverhältnisse der bei der Eigenunfallversicherung Berlin beschäftigten Angestellten und Arbeiter (Arbeitnehmer),
  2. 2.
    Berufsausbildungsverhältnisse der bei der Eigenunfallversicherung Berlin zur praktischen Ausbildung eingesetzten Auszubildenden für den Beruf eines Sozialversicherungsfachangestellten

unter Wahrung des Besitzstandes hinsichtlich der materiellen Arbeitsbedingungen ein. Die Unfallkasse Berlin wird die vom Land Berlin nach den tarifvertraglichen Vorschriften angerechneten Beschäftigungszeiten, Dienstzeiten, Bewährungszeiten u. ä. weiterhin berücksichtigen.

(2) Für die bei der Unfallkasse Berlin beschäftigten Arbeitnehmer und Auszubildenden finden die für die Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden des Landes Berlin jeweils geltenden tariflichen und sonstigen Bestimmungen Anwendung.

(3) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung werden die zu diesem Zeitpunkt bei der Eigenunfallversicherung Berlin beschäftigten Beamten von der Unfallkasse Berlin nach § 128 Abs. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes als mittelbare Landesbeamte übernommen.




§ 6 UKBVO – Rechtsübergang und Übernahme von Unternehmen

(1) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung gehen die Rechte und Pflichten Berlins als Unfallversicherungsträger auf die Unfallkasse Berlin über (§ 218 Abs. 3 SGB VII).

(2) Ein Unternehmen, das in selbstständiger Rechtsform betrieben wird und in die Zuständigkeit der Eigenunfallversicherung Berlin aufgenommen worden ist, gilt vom Zeitpunkt des Rechtsübergangs an als von der Unfallkasse Berlin wirksam übernommen. Ein Widerruf nach § 128 Abs. 4 Satz 3 bis 5 und § 129 Abs. 3 Satz 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Über die Übernahme und den Widerruf im Sinne von § 128 Abs. 4 und § 129 Abs. 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entscheidet die für das Unternehmen fachlich zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der für die Sozialversicherung zuständigen Senatsverwaltung.




§ 7 UKBVO – Finanzierung, Aufbringung der Mittel

(1) Die Mittel für die Ausgaben der Unfallkasse Berlin werden durch Beiträge Berlins, der bei der Unfallkasse Berlin versicherten selbstständigen Unternehmen, der versicherten Haushalte und durch die sonstigen Einnahmen aufgebracht.

(2) Die Unfallkasse Berlin bildet für Berlin nach Maßgabe der in den §§ 128 und 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Zuständigkeiten getrennte Umlagegruppen für den Landesbereich (Abgeordnetenhaus, Verfassungsgerichtshof, Hauptverwaltung, Rechnungshof, Datenschutzbeauftragter) und den Bereich Bezirksverwaltungen.

(3) Die Aufwendungen für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch trägt das Land Berlin, vertreten durch die für diese Personenkreise jeweils zuständigen Senatsverwaltungen.




§ 8 UKBVO – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten anderer Vorschriften

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird die Verordnung über die Durchführung der Unfallversicherung, die Jahresarbeitsverdienstgrenze und die Gewährung von Mehrleistungen in der Fassung vom 13 Februar 1973 (GVBl. S. 432), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juni 1995 (GVBl. S. 352), mit Ausnahme des § 4 Abs. 1 und 2 sowie des § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 aufgehoben; § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 3 dieser Verordnung treten zum Zeitpunkt der ersten Zusammenkunft der aus den nächsten allgemeinen Wahlen für die Sozialversicherung hervorgegangenen Vertreterversammlung der Unfallkasse Berlin außer Kraft. Die Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales gibt den Tag des Außerkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt.