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§ 5 AGInsO
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: AGInsO
Gliederungs-Nr.: 3210-9
Normtyp: Gesetz

§ 5 AGInsO – Stellen des Landes Berlin

Stellen, die vom Land Berlin eingerichtet sind, können als geeignet anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 erfüllen und eine dort tätige Person nach § 4 Abs. 1 Satz 3 qualifiziert ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AGInsO,BE - AG InsolvenzO/
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