Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AGInsO,BE - AG InsolvenzO/
Dokument
§ 5 AGInsO
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGlnsO)
Landesrecht Berlin
§ 5 AGInsO – Stellen des Landes Berlin
Stellen, die vom Land Berlin eingerichtet sind, können als geeignet anerkannt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 erfüllen und eine dort tätige Person nach § 4 Abs. 1 Satz 3 qualifiziert ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/AGInsO,BE - AG InsolvenzO/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167539,6
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167539,6
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.