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§ 13 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Abschnitt – Gesundheitsschutz

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 HmbGDG – Einhaltung der Infektionshygiene

Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat, soweit nicht andere öffentlich-rechtliche Stellen diese Aufgabe wahrzunehmen haben, die Betreiberinnen und Betreiber der folgenden Einrichtungen zu beraten und die Einhaltung der Hygieneanforderungen in diesen Einrichtungen zu überwachen:

  1. 1.
    Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens sowie Einrichtungen des Krankentransport- und Rettungsdienstes, des Blutspendewesens, des Zivil- und Katastrophenschutzes,
  2. 2.
    Pflege-, Betreuungs- und Behandlungseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen für Körper- und Schönheitspflege,
  3. 3.
    Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. 4.
    Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser, Brauchwasser und zur Entsorgung von Abwasser sowie Anlagen zur Entsorgung von Abfällen,
  5. 5.
    öffentliche oder gewerbliche Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätze, Schwimm- und Badeanstalten, Badegewässer,
  6. 6.
    Häfen und Flughäfen,
  7. 7.
    Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbGDG,HH - Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz/§§ 12 - 17, Vierter Abschnitt - Gesundheitsschutz/