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§ 8 HmbGDG
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Abschnitt – Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfen

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 HmbGDG – Frauen- und Männergesundheit

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst klärt Frauen und Männer über die Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit auf und vermittelt ihnen weitergehende Hilfen. Er ist auch Ansprechpartner bei Gewalt und bei sexuellem Missbrauch und entwickelt bei Bedarf in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen die notwendigen Hilfen und Schutzmaßnahmen.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst beteiligt sich an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit von Schwangeren und Säuglingen und berät Mütter und Väter in Fragen der Gesundheitspflege von Kleinkindern und Säuglingen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbGDG,HH - Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz/§§ 6 - 11, Dritter Abschnitt - Gesundheitsförderung, Gesundheitsvorsorge, Gesundheitshilfen/
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