Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument

Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst in Hamburg (Hamburgisches Gesundheitsdienstgesetz - HmbGDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGDG
Gliederungs-Nr.: 2120-1
Normtyp: Gesetz


(Inhaltsverzeichnis und amtliche Hinweise wurden ausgeblendet)




§ 1 HmbGDG – Ziel

Ziel des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist es, die Gesundheit des Einzelnen und damit der Bevölkerung zu fördern und zu schützen.




§ 2 HmbGDG – Aufgaben, Leistungen

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt seine Aufgaben nach Maßgabe dieses Gesetzes und weiterer bundes- und landesrechtlicher Vorschriften wahr. Die besonderen landesrechtlichen Vorschriften für die Aufgabenerfüllung des Öffentlichen Gesundheitsdienstes gehen diesem Gesetz vor.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst erfüllt seine Aufgaben in sozialer Verantwortung. Dabei sind auch umweltbezogene Belange zu berücksichtigen. Die Erhaltung und Verbesserung der Gesundheit sozial benachteiligter, besonders belasteter oder schutzbedürftiger Bürgerinnen und Bürger sowie die Förderung und der Schutz der Gesundheit von Kindern, Jugendlichen und älteren Menschen sind von besonderer Bedeutung. Die Beratungs- und Betreuungsangebote des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind zielgruppenorientiert, möglichst dezentral und niedrigschwellig anzubieten. Sie sollen die Selbstverantwortung des Einzelnen für seine Gesundheit stärken und umfassen auch aufsuchende Arbeit.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst bietet im Zusammenwirken mit den vorrangig zur Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung Verpflichteten neben Angeboten der Vorsorge und der Verhütung von Krankheiten auch Möglichkeiten zur Heilung, Linderung oder Besserung von Krankheitsbeschwerden an, wenn und soweit dies nicht durch andere an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligte gewährleistet ist. Hierzu schließt der Öffentliche Gesundheitsdienst Vereinbarungen mit den Kosten- und Leistungsträgern.

(4) Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht, die Leistungsangebote des Öffentlichen Gesundheitsdienstes zu nutzen.




§ 3 HmbGDG – Behörden, Zusammenarbeit

(1) Die Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes werden durch die für das Gesundheitswesen, den gesundheitlichen Verbraucherschutz und das Veterinärwesen zuständigen Behörden wahrgenommen.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Einrichtungen mit der Wahrnehmung von Aufgaben, die nicht zur Eingriffsverwaltung gehören, betrauen und mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen, wobei er sich am Subsidiaritätsprinzip orientiert.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst arbeitet bei der Erfüllung seiner Aufgaben mit den anderen an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten, mit den im Gesundheits- und Umweltbereich tätigen öffentlichen Einrichtungen, Verbänden und Selbsthilfegruppen sowie mit Trägern der Gesundheitsförderung zusammen. Er nimmt dabei eine initiierende und koordinierende Funktion wahr.




§ 4 HmbGDG – Gesundheitsberichterstattung

(1) Als fachliche Grundlage für die Planung und Durchführung von Maßnahmen, welche die Gesundheit fördern und Krankheiten verhüten sowie zur Behandlung und Rehabilitation beitragen, sammelt der Öffentliche Gesundheitsdienst Erkenntnisse und nicht personenbezogene Daten, bereitet sie auf und wertet sie aus. Er macht wesentliche Ergebnisse seiner Arbeit sowie wichtige Informationen zur Gesundheit in der Freien und Hansestadt Hamburg in geeigneter Form regelhaft der Allgemeinheit, den Behörden sowie den im Gesundheitswesen tätigen Einrichtungen und Personen zugänglich.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst legt auf der Grundlage abgestimmter einheitlicher Indikatoren und Kriterien in fünfjährigen Abständen Berichte über die gesundheitliche Lage in den einzelnen Bezirken und einen Bericht bezogen auf das gesamte Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg vor. Diese Berichte enthalten auch einen gesonderten Teil zur Frauen- und Männergesundheit.

(3) Die Kosten- und Leistungsträger der gesundheitlichen Versorgung in der Freien und Hansestadt Hamburg stellen dem Öffentlichen Gesundheitsdienst die zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 einvernehmlich für erforderlich gehaltenen Daten zur Verfügung.




§ 5 HmbGDG – Gesundheitsplanung

Als Grundlage für die im Dritten Abschnitt genannten Aufgaben entwickelt der Öffentliche Gesundheitsdienst auf der Grundlage der Gesundheitsberichterstattung fachliche Zielvorstellungen für die Sicherstellung der gesundheitlichen Versorgung und deren Weiterentwicklung.




§ 6 HmbGDG – Gesundheitsförderung und Prävention

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst unterstützt mit seinen Kooperationspartnern die Bürgerinnen und Bürger bei der Erhaltung und Förderung ihrer Gesundheit und setzt sich für die Schaffung gesundheitsfördernder Lebensbedingungen ein. Er klärt die Bürgerinnen und Bürger über Möglichkeiten der Gesundheitsförderung und Prävention auf und ermutigt sie zur Mitwirkung bei der Vorbeugung von Krankheiten.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst fördert die Möglichkeiten zur Selbsthilfe unter besonderer Berücksichtigung von Kontaktstellen für Selbsthilfegruppen.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst regt gesundheitsfördernde und präventive Maßnahmen an und führt sie in Kooperation mit anderen oder allein durch. Hierzu richtet der Öffentliche Gesundheitsdienst Gesundheitskonferenzen in den Bezirken ein. Dabei werden die Vertreterinnen und Vertreter der an der Gesundheitsförderung und Gesundheitsversorgung Beteiligten, der Selbsthilfegruppen und der Einrichtungen für Gesundheitsvorsorge sowie Patientenschutz einbezogen.




§ 6a HmbGDG – Maßnahmen der Früherkennung

Mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Durchführung von Maßnahmen der Früherkennung erforderlich sind, wird nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 eine öffentlich-rechtliche Einrichtung (Zentrale Stelle) beauftragt. Die Zentrale Stelle ist befugt, die für die jeweiligen Maßnahmen der Früherkennung erforderlichen Daten bei den Meldebehörden zu verarbeiten.




§ 7 HmbGDG – Kinder und Jugendliche

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst beteiligt sich an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen.

(2) Zur Früherkennung von Krankheiten, Behinderungen oder Entwicklungsverzögerungen und -störungen hat der Öffentliche Gesundheitsdienst zur Ergänzung Vorsorgeuntersuchungen bei den Kindern und Jugendlichen durchzuführen, deren Erziehungsberechtigte vorrangige Angebote nicht wahrgenommen haben. Er berät die Träger von Gemeinschaftseinrichtungen - insbesondere Kindertagesstätten und Schulen und die Sorgeberechtigten in Fragen der Gesundheitsförderung und des Gesundheitsschutzes.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst berät und betreut Kinder und Jugendliche, deren körperliche, seelische oder geistige Gesundheit beeinträchtigt ist, und vermittelt oder gewährt Hilfen im Sinne des § 2 Absatz 3. Er ist auch Ansprechpartner in Fällen von Gewalt in der Familie und bei sexuellem Missbrauch. Bei Bedarf entwickelt er in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen die notwendigen Hilfen und Schutzmaßnahmen.

(4) Im Rahmen der schulärztlichen Aufgaben berät, betreut und untersucht der Öffentliche Gesundheitsdienst Kinder und Jugendliche nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen. Er unterstützt die schulische Gesundheitsförderung, führt schulärztliche Hospitationen durch, bietet schulärztliche Sprechstunden in den Schulen an und berät Lehrerinnen und Lehrer in gesundheitlichen Fragestellungen.

(5) Der Öffentliche Gesundheitsdienst berät und betreut Kinder und Jugendliche bei der Gesunderhaltung der Zähne und des Mund- und Kieferbereichs; er berät insoweit auch die Erziehungsberechtigten. Er führt hierzu in Schulen vorbeugende Untersuchungen durch mit dem Ziel, Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig zu erkennen und auf eine Behandlung hinzuwirken. Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt insoweit an Maßnahmen der Gruppenprophylaxe nach § 21 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert am 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2657), in der jeweils geltenden Fassung mit und beteiligt sich hierzu an Arbeitsgemeinschaften der Zahngesundheit. Die Ergebnisse der Untersuchungen werden dokumentiert und statistisch ausgewertet.




§ 7a HmbGDG – Frühe Hilfen

Der Öffentliche Gesundheitsdienst bietet für Mütter und Väter Information, Beratung und Hilfe im Hinblick auf die Entwicklung von Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren als Teil der Frühen Hilfen an. Frühe Hilfen umfassen vielfältige sowohl allgemeine als auch spezifische, aufeinander bezogene und einander ergänzende Angebote und Maßnahmen, die sich an alle Mütter und Väter mit ihren Kindern im Sinne der Gesundheitsförderung richten. Dazu zählen auch aufsuchende Angebote (Hausbesuche) zur Förderung der Kindergesundheit, die im Rahmen der regionalen Netzwerke Frühe Hilfen von unterschiedlichen Einrichtungen angeboten werden. Der Öffentliche Gesundheitsdienst und die anderen Anbieter von Hausbesuchen im Rahmen der Frühen Hilfen kooperieren in den regionalen Netzwerken Frühe Hilfen miteinander und stimmen sich hinsichtlich der Hausbesuche ab. Der Öffentliche Gesundheitsdienst ist berechtigt, die dazu erforderlichen personenbezogenen Daten der Kinder und deren gesetzliche Vertreterin und gesetzlicher Vertreter bei den in Satz 3 genannten Anbietern abzufordern und zu verarbeiten. Die anderen Anbieter Früher Hilfen sind berechtigt, diese Daten an den Öffentlichen Gesundheitsdienst zu übermitteln.

Erforderliche personenbezogene Daten sind:

  1. 1.

    Familiennamen des Kindes,

  2. 2.

    Vornamen des Kindes,

  3. 3.

    Namenszusatz,

  4. 4.

    Tag der Geburt,

  5. 5.

    gesetzliche Vertreterin bzw. gesetzlicher Vertreter (Vor- und Familienname, Tag der Geburt, gegenwärtige Anschrift),

  6. 6.

    Art der angebotenen beziehungsweise in Anspruch genommenen Hilfen.




§ 7b HmbGDG – Teilnahme an Kindervorsorgeuntersuchungen

(1) Die Zentrale Stelle nach § 6a ermittelt die Kinder, die bis zum Ende des Toleranzzeitraums nicht an einer für ihr jeweiliges Alter gemäß § 26 Absatz 1 und § 25 Absatz 4 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorgesehenen Kindervorsorgeuntersuchungen (U 6 und U 7) oder, soweit die Kinder nicht gesetzlich krankenversichert sind, an einer gleichwertigen Untersuchung teilgenommen haben.

(2) Zur Durchführung der Aufgaben der Zentralen Stelle nach diesem Gesetz übermitteln die Meldebehörden der Zentralen Stelle vor Beginn des Untersuchungszeitraumes der Kindervorsorgeuntersuchung U 6 oder U 7 elektronisch die für die jeweiligen Einladungsschreiben erforderlichen Daten aller zu diesem Zeitpunkt in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldeten Kinder, die auf Grund ihres Alters an diesen Untersuchungen teilnehmen sollen. Die Zentrale Stelle lädt schriftlich die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter eines Kindes ein, an den Kindervorsorgeuntersuchungen für die Altersstufe neun Monate bis zum Alter von siebenundzwanzig Monaten (U 6 und U 7) teilzunehmen. Die gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter sollen die der Einladung beigefügte Postkarte mit dem zur Identifizierung des Kindes dienenden Strichcodes den Ärztinnen und Ärzten vorlegen. Satz 2 gilt entsprechend für Kinder, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, für deren gleichwertige Kindervorsorgeuntersuchungen.

(3) Ärztinnen und Ärzte, die eine Kindervorsorgeuntersuchung nach Absatz 1 durchgeführt haben, haben die der Einladung beigefügte Postkarte mit dem zur Identifizierung des Kindes dienenden Strichcodes mit ihrem Praxisstempel zu versehen und sie unverzüglich der Zentralen Stelle zu übersenden. Wird die Kindervorsorgeuntersuchung eines in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldeten Kindes durch eine Ärztin oder einen Arzt mit einem Sitz außerhalb der Freien und Hansestadt Hamburgs durchgeführt, sollen die gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter des untersuchten Kindes sich die Untersuchung auf der von der Zentralen Stelle bereitgestellten Postkarte bescheinigen lassen und diese anschließend der Zentralen Stelle übermitteln.

(4) Liegt nach Ablauf des Untersuchungszeitraums die Postkarte nicht vor, übermittelt die Zentrale Stelle dem für den Wohnsitz der gesetzlichen Vertreterin bzw. des gesetzlichen Vertreters zuständigen Öffentlichen Gesundheitsdienst die folgenden Daten:

  1. 1.

    Familiennamen des Kindes,

  2. 2.

    Vornamen des Kindes,

  3. 3.

    frühere Vor- und Familiennamen,

  4. 4.

    Tag der Geburt des Kindes,

  5. 5.

    Geschlecht des Kindes,

  6. 6.

    gesetzliche Vertreterin bzw. gesetzlicher Vertreter (Art der Vertretung, Vor- und Familiennamen, Namenszusatz, Doktorgrad, gegenwärtige Anschrift, Geschlecht, Auskunftssperren),

  7. 7.

    Auskunftssperren,

  8. 8.

    Datum der Einladung,

  9. 9.

    Untersuchungsanlass gemäß dem Anschreiben durch die Zentrale Stelle.

(5) Zur Prüfung, ob der zuständige Öffentliche Gesundheitsdienst den nach Absatz 4 benannten Betroffenen einen Hausbesuch anbieten sollte, ist der zuständige Öffentliche Gesundheitsdienst berechtigt, bei demjenigen Anbieter Früher Hilfen, von dem der zuständige Öffentliche Gesundheitsdienst bereits Kenntnis hat, dass dieser die Betroffenen betreut hat, unter Verwendung der in Absatz 4 genannten Daten abzufragen, ob durch diesen Anbieter Früher Hilfen bereits ein Hausbesuch, bei dem unter anderem auf die Teilnahme an einer Kindervorsorgeuntersuchung hingewiesen wurde, durchgeführt wurde. Der Anbieter Früher Hilfen ist berechtigt, die zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen Daten an den zuständigen Öffentlichen Gesundheitsdienst zu übermitteln. Fand bisher kein Hausbesuch statt, bei dem auf die Kindervorsorgeuntersuchung hingewiesen wurde, bietet der zuständige Öffentliche Gesundheitsdienst einen Hausbesuch an, um über den Inhalt und Zweck der Kindervorsorgeuntersuchung zu informieren und in Fällen in denen keine anderweitige Kostenübernahme stattfindet, im Einzelfall die Durchführung einer Ersatzuntersuchung durch eine Ärztin oder einen Arzt zu vereinbaren.




§ 8 HmbGDG – Frauen- und Männergesundheit

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst klärt Frauen und Männer über die Möglichkeiten zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit auf und vermittelt ihnen weitergehende Hilfen. Er ist auch Ansprechpartner bei Gewalt und bei sexuellem Missbrauch und entwickelt bei Bedarf in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen die notwendigen Hilfen und Schutzmaßnahmen.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst beteiligt sich an der Förderung und dem Schutz der Gesundheit von Schwangeren und Säuglingen und berät Mütter und Väter in Fragen der Gesundheitspflege von Kleinkindern und Säuglingen.




§ 9 HmbGDG – Ältere Menschen

Zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit von älteren Menschen hält der Öffentliche Gesundheitsdienst ein Beratungs- und Betreuungsangebot vor mit dem Ziel, die Selbstbestimmung und eigenständige Lebensführung zu unterstützen. Der Öffentliche Gesundheitsdienst trägt durch Unterstützung regionaler Qualitätszirkel/Pflegekonferenzen zur Einhaltung und Weiterentwicklung von Qualitätsstandards in der ambulanten und stationären Pflege und zur Weiterentwicklung einer regional gegliederten, bedarfsgerechten pflegerischen Versorgungsstruktur bei.




§ 9a HmbGDG – Hamburger Hausbesuch für Seniorinnen und Senioren

(1) Der Hamburger Hausbesuch für Seniorinnen und Senioren (Hamburger Hausbesuch) ist ein freiwilliges, kostenloses, aufsuchendes Informations- und Beratungsangebot für ältere Menschen mit dem Ziel, eine aktive und selbständige Lebensführung zu unterstützen. Das Angebot soll dazu beitragen, die Eigeninitiative zu stärken sowie Vereinsamung und Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu verzögern.

(2) Die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde wird ermächtigt, eine juristische Person des Privatrechts mit der Durchführung des Hamburger Hausbesuchs zu beleihen (Fachstelle Hamburger Hausbesuch). Voraussetzung für die Beleihung ist, dass die zu beleihende juristische Person des Privatrechts der Beleihung zustimmt, zur Durchführung dieser Aufgaben geeignet ist und die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerledigung bietet. In der Beleihung ist insbesondere festzulegen,

  1. 1.

    die zu beleihende juristische Person des Privatrechts,

  2. 2.

    die Aufsichtsbehörde und deren Befugnisse,

  3. 3.

    die Verpflichtungen der oder des Beliehenen gegenüber der Aufsichtsbehörde,

  4. 4.

    der Beginn und eine mögliche Befristung oder Beendigung der Beleihung und

  5. 5.

    Bestimmungen über den Umfang der Haftung der oder des Beliehenen gegenüber der Freien und Hansestadt Hamburg bei einer Inanspruchnahme durch Dritte gemäß Artikel 34 des Grundgesetzes.

Die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde macht die Beleihung im Amtlichen Anzeiger bekannt.

(3) Die Fachstelle Hamburger Hausbesuch ist berechtigt, die für die Durchführung des Hamburger Hausbesuchs erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten. Die erforderlichen personenbezogenen Daten umfassen:

  1. a)

    Familienname,

  2. b)

    Vornamen,

  3. c)

    Doktorgrad,

  4. d)

    Geburtsdatum,

  5. e)

    Geschlecht,

  6. f)

    Staatsangehörigkeiten,

  7. g)

    derzeitige Anschriften,

  8. h)

    Auskunftssperren nach § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert am 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745, 2752), und

  9. i)

    die Tatsache, dass ein bedingter Sperrvermerk nach § 52 Absatz 1 BMG eingerichtet ist.

Die Verarbeitung darf ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Hamburger Hausbesuchs nach diesem Gesetz erfolgen.

(4) Zur Durchführung der Aufgaben der Fachstelle Hamburger Hausbesuch nach diesem Gesetz übermitteln die Meldebehörden der Fachstelle Hamburger Hausbesuch regelmäßig die erforderlichen personenbezogenen Daten der in der Freien und Hansestadt Hamburg gemeldeten Personen im Jahr ihres 80. Geburtstages. Die Fachstelle Hamburger Hausbesuch bietet diesen Personen schriftlich einen Termin für einen Hamburger Hausbesuch an und führt den Besuch im Sinne von Absatz 1 durch. Die Fachstelle kann fachlich qualifizierte Besuchskräfte auf Honorarbasis mit der Durchführung des Hamburger Hausbesuchs beauftragen.

(5) Die für das Gesundheitswesen zuständige Behörde kann den Hausbesuch und die Datenverarbeitung nach Absatz 4 zum Zwecke der Erprobung auf einzelne Bezirke beschränken. Der Senat berichtet der Bürgerschaft nach Ablauf des Zeitraumes der Erprobung über die Erfahrungen zur Teilnahme am Hamburger Hausbesuch für Seniorinnen und Senioren.




§ 10 HmbGDG – Psychisch Kranke, Abhängigkeitskranke

Der Öffentliche Gesundheitsdienst berät und betreut Menschen mit psychischen Krankheiten, seelischen und geistigen Behinderungen, Suchtkrankheiten sowie hiervon bedrohte Menschen und deren Angehörige, fördert den Selbsthilfegedanken und vermittelt weitergehende, spezifische Hilfen. Die Hilfen haben das Ziel, die Integration in das Wohnumfeld und die Selbstbestimmung psychisch kranker Menschen zu fördern und ihre Ausgrenzung zu verhindern. Außerdem wirkt der Öffentliche Gesundheitsdienst an der Planung, Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der gemeindepsychiatrischen Versorgung und der Prävention psychischer Störungen mit.




§ 11 HmbGDG – Chronisch Kranke, Behinderte

Der Öffentliche Gesundheitsdienst berät und betreut chronisch Kranke und behinderte Menschen und von Behinderung bedrohte Menschen sowie deren Angehörige in medizinischen, pflegerischen und sozialen Fragen, informiert sie über vorhandene Leistungsangebote und vermittelt entsprechende Hilfen. Dabei unterstützt er die Selbstbestimmung der Betroffenen und fördert den Selbsthilfegedanken.




§ 12 HmbGDG – Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat auf Menschen übertragbare Krankheiten zu verhüten und zu bekämpfen sowie vorausschauend Abwehrmaßnahmen zu planen und bedarfsgerechte Betreuungs- und Hilfsangebote vorzuhalten.

(2) Bei sexuell übertragbaren Krankheiten und bei Tuberkulose bietet der Öffentliche Gesundheitsdienst Untersuchung, Beratung und gegebenenfalls Behandlung an. Dies umfasst auch das Angebot einer anonymen AIDS-Beratung und HIV-Testung.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst beobachtet den Grad der Durchimpfung und die Immunitätslage der Bevölkerung und hat auf einen ausreichenden Impfschutz der Bevölkerung hinzuwirken. Er fördert die Durchführung öffentlich empfohlener Impfungen und kann diese auch selbst vornehmen. Der Öffentliche Gesundheitsdienst soll mit anderen Leistungs- und Kostenträgern Vereinbarungen über Organisation und Finanzierung der Impfungen abschließen.

(4) Die dem Öffentlichen Gesundheitsdienst im Rahmen der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bekannt gewordenen Daten werden von ihm in anonymisierter Form zur Gewinnung epidemiologischer Erkenntnisse ausgewertet. Er leitet hieraus die notwendigen Schlussfolgerungen für die Infektionsprävention ab und berichtet regelmäßig über die Verbreitung, die Ursachen und die Übertragungswege von übertragbaren Krankheiten.




§ 13 HmbGDG – Einhaltung der Infektionshygiene

Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat, soweit nicht andere öffentlich-rechtliche Stellen diese Aufgabe wahrzunehmen haben, die Betreiberinnen und Betreiber der folgenden Einrichtungen zu beraten und die Einhaltung der Hygieneanforderungen in diesen Einrichtungen zu überwachen:

  1. 1.
    Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, Einrichtungen des Kur- und Bäderwesens sowie Einrichtungen des Krankentransport- und Rettungsdienstes, des Blutspendewesens, des Zivil- und Katastrophenschutzes,
  2. 2.
    Pflege-, Betreuungs- und Behandlungseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen für Körper- und Schönheitspflege,
  3. 3.
    Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne von § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung,
  4. 4.
    Anlagen zur Versorgung mit Trinkwasser, Brauchwasser und zur Entsorgung von Abwasser sowie Anlagen zur Entsorgung von Abfällen,
  5. 5.
    öffentliche oder gewerbliche Sport- und Freizeitanlagen, Campingplätze, Schwimm- und Badeanstalten, Badegewässer,
  6. 6.
    Häfen und Flughäfen,
  7. 7.
    Einrichtungen des Leichen- und Bestattungswesens.




§ 14 HmbGDG – Internationaler Verkehr, Häfen

Der Öffentliche Gesundheitsdienst führt die auf die Luft- und Schifffahrt anzuwendenden gesundheitsrechtlichen Vorschriften durch und berät die Einrichtungen der Flughäfen, Häfen und der Schifffahrt in gesundheitlichen Fragen. Er übernimmt die gesundheitliche Betreuung des Schiffspersonals, soweit diese nicht durch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte oder andere Einrichtungen möglich ist.




§ 15 HmbGDG – Schutz vor gesundheitsschädigenden Einflüssen aus der Umwelt

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst hat sich für die gesundheitsgerechte Gestaltung der Lebens- und Umweltbedingungen einzusetzen. Er bewertet gesundheitliche Auswirkungen von Umwelteinflüssen auf individueller und bevölkerungsbezogener Ebene. Er berät die Bevölkerung und klärt sie in umweltmedizinischen Fragen auf, trifft die zur Abwehr akuter gesundheitlicher Schäden erforderlichen Maßnahmen und wirkt auf die Verhütung gesundheitsschädlicher Langzeiteinwirkungen hin.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst achtet darauf, dass sich innerhalb und außerhalb von Wohnungen und sonstigen zum dauerhaften Aufenthalt von Menschen bestimmten Räumen keine gesundheitsbeeinträchtigenden Zustände entwickeln. Er wirkt durch Information und Beratung gegenüber den für die Beseitigung zuständigen Stellen auf die Behebung solcher Zustände hin.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst ergreift bei begründetem Verdacht einer Gefährdung geeignete Maßnahmen zur Aufklärung von möglichen gesundheitlichen Auswirkungen. Er kann hierzu Untersuchungen und Messungen selbst durchführen oder durch Auftrag vergeben, die auf die Ermittlung der Exposition, der Belastung des menschlichen Organismus sowie gesundheitlicher Risiken und Beeinträchtigungen abzielen. Zwangsmaßnahmen gegenüber Personen dürfen nur bei erheblichen, anders nicht zu beseitigenden Gesundheitsgefährdungen ergriffen werden. Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.




§ 16 HmbGDG – Gesundheitlicher Verbraucherschutz, Veterinärwesen, Arzneimittelüberwachung

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst schützt die Bevölkerung vor Gefährdungen und Schädigungen der Gesundheit durch Lebensmittel, Alkohol, Tabakerzeugnisse, kosmetische Mittel, sonstige Bedarfsgegenstände sowie durch Chemikalien. Zur Abwehr einer gegenwärtigen Gesundheitsgefahr für einen nicht abgrenzbaren Personenkreis kann eine öffentliche Warnung vor einem bestimmten Produkt, Mittel oder Gegenstand unter Mitteilung der Bezeichnung und sonstiger Angaben ergehen.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst schützt die Bevölkerung vor Gesundheitsgefährdungen durch Krankheiten, die von Tieren auf Menschen übertragbar sind.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht den Verkehr mit Arznei- und Betäubungsmitteln sowie Medizinprodukten, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind. Er überwacht außerdem die Apotheken und die Werbung auf dem Gebiet des Heilwesens.




§ 17 HmbGDG – Beteiligung an Planungsverfahren

Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt bei Planungs- und Genehmigungsverfahren, von denen gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden können, zu den gesundheitlichen Auswirkungen und Risiken nach Maßgabe des jeweiligen Planungs- oder Genehmigungsrechts Stellung.




§ 18 HmbGDG – Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen

Der Öffentliche Gesundheitsdienst nimmt Untersuchungen und Begutachtungen vor und erstellt hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen, soweit dies in bundes- oder landesrechtlichen Gesetzen oder Rechtsverordnungen vorgesehen ist.




§ 19 HmbGDG – Berufe im Gesundheitswesen

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst erteilt die Zulassung zu den Heilberufen. Er achtet darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt oder unerlaubt eine Berufsbezeichnung auf dem Gebiet des Gesundheitswesens führt.

(2) Wer selbstständig einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt oder Angehörige der Berufe des Gesundheitswesens beschäftigt, ist, soweit nicht eine gesetzliche Anzeigepflicht bei einer Berufskammer besteht, verpflichtet, dem Öffentlichen Gesundheitsdienst vor Beginn der Berufsausübung

  1. 1.

    die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung vorzulegen,

  2. 2.

    mitzuteilen, wo die Berufstätigkeit ausgeübt wird,

  3. 3.

    den Wechsel des Tätigkeitsortes anzuzeigen und

  4. 4.

    die Beendigung der Berufsausübung anzuzeigen.

Dienstleisterinnen und Dienstleister, die im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22) vorübergehend und gelegentlich ihren Beruf ausüben wollen, unterliegen den Bestimmungen des Titels II in Verbindung mit Artikel 53 der Richtlinie sowie den Regelungen des jeweiligen Berufsgesetzes. Sie haben bei ihrer Meldung die voraussichtliche Dauer der Dienstleistungserbringung anzugeben. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zum Meldeverfahren und zum Nachweis der deutschen Sprachkenntnisse zu regeln.

(3) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überwacht die Berufsausübung derjenigen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens tätigen Personen, für die keine Berufskammern bestehen. Bei gegen Entgelt beschäftigten Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens kann die Überwachung auf die Gewährleistung und Durchführung einer qualifizierten fachlichen Aufsicht durch den Arbeitgeber beschränkt werden.

(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Berufspflichten der Angehörigen der Gesundheitsfachberufe unter Beachtung der Richtlinie 2005/36/EG zu erlassen. Zu den Berufspflichten gehört insbesondere die Pflicht zur gewissenhaften Berufsausübung, zur Anfertigung von Aufzeichnungen über die im Rahmen der Berufsausübung getroffenen Maßnahmen, zur beruflichen Kompetenzerhaltung und zur Durchführung von Qualität sichernden Maßnahmen. Die Rechtsverordnung kann weitere Vorschriften über Berufspflichten enthalten, insbesondere, soweit es für den einzelnen Gesundheitsfachberuf in Betracht kommt, hinsichtlich

  1. 1.

    der Einhaltung der Schweigepflicht und der sonst für die Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften,

  2. 2.

    der Einhaltung der Vorschriften über den bereichsspezifischen Datenschutz,

  3. 3.

    der Praxisankündigung und -einrichtung,

  4. 4.

    der Werbung,

  5. 5.

    des beruflichen Verhaltens gegenüber anderen Berufsangehörigen und der Zusammenarbeit zwischen Berufsangehörigen und Angehörigen anderer Berufe,

  6. 6.

    der Aufbewahrung der Aufzeichnungen,

  7. 7.

    der Maßnahmen bei Verstößen gegen die Berufspflichten.

(5) Die staatlich anerkannten Schulen des Gesundheitswesens sind verpflichtet, sich an statistischen Erhebungen über schul- und ausbildungsbezogene Tatbestände zu Zwecken der Schulaufsicht, der Schulstatistik und der Qualitätssicherung zu beteiligen und diese in anonymisierter Form den zuständigen Stellen zu übermitteln. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Auskunftspflicht der Schulen zu bestimmen.

(6) Der Öffentliche Gesundheitsdienst überprüft diejenigen, die eine Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde nach dem Heilpraktikergesetz vom 17. Februar 1939 mit der Änderung vom 2. März 1974 (BGBl. III 2122-2, 1974 I S. 469, 550) in der jeweils geltenden Fassung beantragen, und erteilt die Erlaubnis.




§ 20 HmbGDG

(weggefallen)




§ 21 HmbGDG – Befugnisse und Pflichten

(1) Soweit es zur Durchführung der Überwachung nach den §§ 13, 15 und 19 erforderlich ist, sind die mit der Überwachung beauftragten Personen befugt,

  1. 1.

    während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit die zu den überwachten Einrichtungen gehörenden Grundstücke und Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume zu betreten und diese sowie die dort befindlichen Gegenstände zu untersuchen,

  2. 2.

    zur Verhütung drohender Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung die in Nummer 1 genannten Grundstücke und Räume sowie die damit verbundenen Wohnräume auch außerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu betreten und diese einschließlich der dort befindlichen Gegenstände zu untersuchen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt,

  3. 3.

    Proben zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen,

  4. 4.

    betriebliche und berufliche Aufzeichnungen, auch auf elektronischen Datenträgern, einzusehen und hieraus Abschriften und Kopien anzufertigen.

Die verantwortlichen Personen haben die Amtshandlungen nach Satz 1 zu dulden, die in der Überwachung tätigen Personen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und Grundstücke und Räume einschließlich der dort befindlichen Gegenstände zugänglich zu machen.

(2) Eine Person, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben Auskünfte geben kann, ist unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit verpflichtet, zur Vorbeugung vor oder Abwehr von Gesundheitsgefahren auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(3) Werden bei der Überwachung nach § 13 Tatsachen festgestellt, die ein Eingreifen erforderlich machen, hat der Öffentliche Gesundheitsdienst die notwendigen Maßnahmen zu treffen oder der dafür zuständigen Behörde die festgestellten Mängel mitzuteilen und die notwendigen Maßnahmen vorzuschlagen, die zur Beseitigung der Mängel geeignet sind. Bei Gefahr im Verzuge ist der Öffentliche Gesundheitsdienst verpflichtet, selbst die erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(4) Werden Einrichtungen, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften der Überwachung durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst unterliegen, überwiegend von anderen Behörden beaufsichtigt oder überwacht, hat der Öffentliche Gesundheitsdienst diesen festgestellte Mängel mitzuteilen.




§ 22 HmbGDG – Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst in den Bezirken ist von einer Ärztin oder einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Öffentliches Gesundheitswesen" zu leiten.

(1a) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ehemalige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzen, deren Ausscheiden aus dem aktiven Dienst nicht länger als zwei Jahre zurückliegt und deren Tätigkeit auf höchstens drei Jahre befristetet sein soll. Voraussetzung für eine derartige Tätigkeit ist, dass die betreffenden Personen über besondere Fachkompetenzen verfügen. Sofern mit der Durchführung der Aufgaben zwingend die Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist und kein erneutes Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet wird, erfolgt die Beleihung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Öffentlichen Gesundheitsdienst und der betreffenden Person. In dem Beleihungsvertrag sind insbesondere die Einzelheiten zu den Vollzugs- und Aufsichtsbefugnissen zu regeln.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst beachtet bei seiner Tätigkeit den Stand der Wissenschaft, Forschung und Technik, betreibt Maßnahmen der Qualitätssicherung und gewährleistet ein den allgemein anerkannten Richtlinien und Regeln entsprechendes Qualitätsmanagement.

(3) In der Zusammenarbeit mit anderen an der gesundheitlichen Versorgung Beteiligten gemäß § 3 Absatz 3 wirkt der Öffentliche Gesundheitsdienst auf eine Kooperation in Fragen der Qualitätssicherung und des Qualitätsmanagements hin.




§ 23 HmbGDG – Patientenrechte

Der Öffentliche Gesundheitsdienst wirkt über die in diesem Gesetz enthaltenen Bestimmungen zur Verbesserung des Patientenschutzes hinaus darauf hin, dass eine von Leistungserbringern und Kostenträgern unabhängige Beratung und Betreuung von Patientinnen und Patienten gewährleistet ist. Sie dient der Sicherung und Gewährleistung der Rechte von Patientinnen und Patienten. Darüber hinaus leisten sie einen Beitrag zur Vorbeugung vor gesundheitlichen Schäden sowie zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Qualität gesundheitsbezogener Dienstleistungen.




§ 24 HmbGDG – Verarbeitung von personenbezogenen Daten

(1) Personenbezogene Daten, die den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Wahrnehmung ihrer Aufgaben anvertraut oder sonst bekannt werden, unterliegen der Verschwiegenheit.

(2) Der Öffentliche Gesundheitsdienst darf personenbezogene Daten nach den §§ 25 bis 28 nur verarbeiten, wenn

  1. 1.

    dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist,

  2. 2.

    eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz- Grundverordnung) (ABl. EU Nr. L 119 S. 1, L 314 S. 72) dies vorsieht oder

  3. 3.

    dies zur Abwehr einer gegenwärtigen nicht unerheblichen Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit der Betroffenen oder von Dritten erforderlich ist und die Gefahr nicht auf andere Weise beseitigt werden kann.

Ansonsten dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, soweit die Betroffenen ausdrücklich eingewilligt haben. Die Einwilligung bedarf in der Regel der Schriftform. Die Betroffenen sind vorher über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Datenverarbeitung zu unterrichten. Wird die Einwilligung nur mündlich erteilt, ist dies unter Angabe der Gründe zu dokumentieren.

(3) Personenbezogene Daten sind so zu verarbeiten, dass nur Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Kenntnis nehmen können, welche die Daten zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.




§ 25 HmbGDG – Datenerhebung

(1) Zum Zwecke der Beratung, Untersuchung, Behandlung und Betreuung dürfen personenbezogene Daten nur bei den Betroffenen erhoben werden. Soweit zur Erfüllung dieser Aufgaben die Erhebung von Daten bei Dritten erforderlich ist, bedarf es hierzu einer schriftlichen Einwilligung der Betroffenen nach Maßgabe des § 24 Absatz 2 Sätze 3 bis 5. Bei der Erhebung der Daten sind die Informationspflichten aus Artikel 13 und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 zu beachten.

(2) Soweit der Öffentliche Gesundheitsdienst nach diesem Gesetz Überwachungsaufgaben wahrnimmt oder ihm gegenüber Meldepflichten bestehen, ist eine Erhebung von personenbezogenen Daten bei Dritten auch ohne Einwilligung und soweit erforderlich auch ohne Kenntnis der Betroffenen zulässig, wenn eine Erhebung von personenbezogenen Daten bei den Betroffenen selbst nicht möglich ist oder ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit nicht beseitigt werden können.

(3) Der Senat wird ermächtigt, die Erhebung der für die Durchführung von bevölkerungsbezogenen Krebsfrüherkennungsprogrammen erforderlichen Daten durch regelmäßige Übermittlung aus dem Melderegister durch Rechtsverordnung zu regeln.




§ 26 HmbGDG – Datennutzung

(1) Personenbezogene Daten, die der Öffentliche Gesundheitsdienst für einen Zweck erhebt, dürfen nicht ohne Einwilligung der Betroffenen für einen anderen Zweck genutzt werden. Eine Trennung der Daten, insbesondere auch bei der Aktenführung, ist zu gewährleisten.

(2) Soweit der Öffentliche Gesundheitsdienst pseudonymisierte Daten nutzt, sind die Merkmale, mit denen ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person wiederhergestellt werden kann, zu löschen, sobald die Aufgabenerfüllung dies erlaubt.




§ 27 HmbGDG – Datenübermittlung

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst darf personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen nur übermitteln, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlich ist und die Daten entsprechend dem Zweck ihrer Erhebung genutzt werden. Der Aufgabenerfüllung der empfangenden Stelle muss eine Rechtsvorschrift nach § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zu Grunde liegen.

(2) Eine Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs ist nur zulässig, wenn sie im öffentlichen Interesse liegt, die empfangende Stelle ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die Betroffenen nach Maßgabe des § 24 Absatz 2 Satz 2 eingewilligt haben.




§ 28 HmbGDG – Forschung mit personenbezogenen Daten

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken gilt § 11 des Hamburgischen Datenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass eine Übermittlung an nichtöffentliche Stellen nur zulässig ist,

  1. 1.

    wenn die Betroffenen eingewilligt haben,

  2. 2.

    soweit schutzwürdige Belange insbesondere wegen der Art der Daten oder wegen ihrer Offenkundigkeit nicht beeinträchtigt werden oder

  3. 3.

    die Daten vor der Übermittlung so verändert werden, dass ein Bezug auf eine bestimmte natürliche Person nicht mehr erkennbar ist.




§ 29 HmbGDG – Auskunft und Akteneinsicht

(1) Den Betroffenen ist nach Maßgabe des Artikels 15 der Verordnung (EU) 2016/679 unentgeltlich Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen und, soweit dies ohne Verletzung schutzwürdiger Interessen Dritter möglich ist, Einsicht in die sie betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(2) Dritten ist auf Verlangen unentgeltlich Auskunft bezüglich der über sie unter den Namen der Betroffenen gespeicherten Daten zu erteilen, soweit dadurch schutzwürdige Belange der Betroffenen oder anderer Personen nicht gefährdet werden. Ferner kann die Auskunft verweigert werden, soweit diejenige oder derjenige, der die Daten mitgeteilt hat, ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung hat.




§ 30 HmbGDG – Datenlöschung

Personenbezogene Daten sind zu löschen,

  1. 1.

    sobald sie für die Aufgaben, für die sie verarbeitet wurden, nicht mehr erforderlich sind,

  2. 2.

    spätestens 15 Jahre nach Abschluss der Beratung, Untersuchung, Behandlung, Betreuung oder Überwachung, es sei denn, dass andere Rechtsvorschriften eine kürzere oder längere Aufbewahrung vorsehen,

  3. 3.

    die zur Durchführung der Aufgaben nach § 7a und § 7b erhoben wurden, sobald sie für die Durchführung dieser Aufgaben nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch mit Vollendung des dritten Lebensjahres des betreffenden Kindes.




§ 31 HmbGDG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 19 Absatz 2 die Anzeige nicht oder unvollständig erstattet,

  2. 2.

    entgegen § 21 Absatz 1 Überwachungsmaßnahmen nicht duldet oder nicht unterstützt,

  3. 3.

    entgegen § 21 Absatz 2 Auskünfte nicht oder unvollständig erteilt oder Unterlagen nicht oder unvollständig vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 20.000,00 EUR geahndet werden.




§ 32 HmbGDG – In- und Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Zum selben Zeitpunkt treten außer Kraft:

  1. 1.
    Das Gesetz über das Gesundheitswesen vom 15. März 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2120-a),
  2. 2.
    die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über das Gesundheitswesen vom 28. Juli 1920 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 2120-a-1),
  3. 3.
    das Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 2120-b),
  4. 4.
    die Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 6. Februar 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 2120-b-1),
  5. 5.
    die Zweite Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 22. Februar 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 2120-b-2),
  6. 6.
    die Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 30. März 1935 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 2120-b-3)

in der jeweils geltenden Fassung.

(3) § 31 Absatz 2 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Betrages "20.000,00 EUR" der Betrag "40.000 Deutsche Mark" tritt.