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§ 123 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

1. – Polizeivollzugsbeamte → b) – Polizeivollzugsbeamte auf Probe

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 123 HmbBG

(1) Den weiblichen Beamten des Polizeivollzugsdienstes ist auf die Dienstzeit nach § 9 Absatz 2 bis zur Höchstdauer von zwei Jahren die Zeit anzurechnen, in der sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis in einem für die Laufbahn der Beamtinnen förderlichen Beruf (Fürsorgerin, staatlich geprüfte Kindergärtnerin, Krankenschwester usw.) tätig waren.

(2) Den Beamten der Wasserschutzpolizei ist auf die Dienstzeit nach § 9 Absatz 2 bis zur Höchstdauer von zwei Jahren die Zeit anzurechnen, die sie nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis aufgewendet haben, um die für ihre Laufbahn vorgeschriebenen Patente zu erwerben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG 1977,HH - BeamtenG/§§ 116 - 136, ABSCHNITT VII - Besondere Beamtengruppen/§§ 116 - 123, 1. - Polizeivollzugsbeamte/§ 123, b) - Polizeivollzugsbeamte auf Probe/
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