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§ 31 HmbBG
Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Landesrecht Hamburg

ABSCHNITT II – Beamtenverhältnis → 6. – Abordnung und Versetzung

Titel: Hamburgisches Beamtengesetz (HmbBG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBG
Gliederungs-Nr.: 2030-1
Normtyp: Gesetz

§ 31 HmbBG

(1)

Die Abordnung oder Versetzung in den Dienstbereich eines anderen Dienstherrn wird von der zuständigen Stelle des abgebenden Dienstherrn im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle des aufnehmenden Dienstherrn angeordnet; das Einverständnis ist schriftlich zu erklären und in der Verfügung zum Ausdruck zu bringen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2010 durch Artikel 26 Absatz 5 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 25 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 405).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBG 1977,HH - BeamtenG/§§ 2 - 56, ABSCHNITT II - Beamtenverhältnis/§§ 29 - 31, 6. - Abordnung und Versetzung/
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