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§ 47 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 47 LDG M-V – Wahl der Beamtenbeisitzer

(1) Die Beamtenbeisitzer werden von dem Ausschuss, der zur Wahl der ehrenamtlichen Richter bestellt ist (§ 26 der Verwaltungsgerichtsordnung), auf fünf Jahre gewählt. Das Justizministerium stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste von Beamtenbeisitzern auf. Hierbei ist wenigstens die doppelte Anzahl der durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts als notwendig bezeichneten Beamtenbeisitzer zu Grunde zu legen. Die obersten Landesbehörden, die kommunalen Landesverbände, die für Mecklenburg-Vorpommern zuständigen Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und Berufsverbände der Beamten können zu dieser Liste Vorschläge machen. Bei den Vorschlägen sollen Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Die verschlossene Vorschlagsliste ist dem Präsidenten des Verwaltungsgerichts zuzusenden.

(2) Die Beamtenbeisitzer können nach Ablauf ihrer Amtszeit wiedergewählt werden. Wird während der Amtszeit die Wahl neuer Beamtenbeisitzer erforderlich, so ist die Wahl nur für den Rest der Amtszeit vorzunehmen. Auf die Wahl findet § 29 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung.

(3) Für die Wahl der Beamtenbeisitzer für die Disziplinarverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 entsprechend, wobei die Zahl der erforderlichen Beamtenbeisitzer von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts bestimmt wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LDG M-V,MV - Landesdisziplinargesetz/§§ 42 - 78, Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren/§§ 42 - 51, Kapitel 1 - Disziplinargerichtsbarkeit/
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