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§ 50 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 4 – Gerichtliches Disziplinarverfahren → Kapitel 1 – Disziplinargerichtsbarkeit

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 50 LDG M-V – Beendigung des Amtes des Beamtenbeisitzers

(1) Das Amt des Beamtenbeisitzers ist beendet, wenn

  1. 1.

    er im Strafverfahren rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist,

  2. 2.

    im Disziplinarverfahren unanfechtbar eine Disziplinarmaßnahme mit Ausnahme eines Verweises ausgesprochen worden ist oder

  3. 3.

    das Beamtenverhältnis endet,

  4. 4.

    die Voraussetzungen für das Amt des Beamtenbeisitzers nach § 46 Absatz 1 von Anfang an nicht Vorlagen oder nachträglich entfallen sind.

(2) In besonderen Härtefällen kann der Beamtenbeisitzer auch auf seinen Antrag von der weiteren Ausübung des Amts entbunden werden. Für die Entscheidung gilt § 24 Absatz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LDG M-V,MV - Landesdisziplinargesetz/§§ 42 - 78, Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren/§§ 42 - 51, Kapitel 1 - Disziplinargerichtsbarkeit/
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