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§ 62 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 2 – Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht → Abschnitt 2 – Besondere Verfahren

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 62 LDG M-V – Antrag des Beamten auf gerichtliche Fristsetzung

(1) Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder durch Erhebung der Disziplinarklage abgeschlossen worden, kann der Beamte bei dem Verwaltungsgericht (§ 43) die gerichtliche Bestimmung einer Frist zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragen. Die Frist des Satzes 1 ist gehemmt, solange das Disziplinarverfahren nach § 24 ausgesetzt ist.

(2) Liegt ein zureichender Grund für den fehlenden Abschluss des behördlichen Disziplinarverfahrens innerhalb von sechs Monaten nicht vor, bestimmt der Vorsitzende der Disziplinarkammer eine Frist, in der es abzuschließen ist. Andernfalls wird der Antrag abgelehnt. § 53 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(3) Wird das behördliche Disziplinarverfahren innerhalb der nach Absatz 2 bestimmten Frist nicht abgeschlossen, ist es durch Beschluss des Vorsitzenden der Disziplinarkammer einzustellen.

(4) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 3 steht einem rechtskräftigen Urteil gleich.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/LDG M-V,MV - Landesdisziplinargesetz/§§ 42 - 78, Teil 4 - Gerichtliches Disziplinarverfahren/§§ 52 - 63, Kapitel 2 - Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht/§§ 62 - 63, Abschnitt 2 - Besondere Verfahren/
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