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§ 9 HmbSÜGG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Landesrecht Hamburg

Zweiter Abschnitt – Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen

Titel: Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbSÜGG
Gliederungs-Nr.: 120-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 HmbSÜGG – Erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2)

(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.

    Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

  2. 2.

    Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

  3. 3.

    Tätigkeiten

    1. a)

      in Bereichen oder an Stellen nach § 1 Absatz 3 Nummer 4 oder

    2. b)

      an einer sicherheitsempfindlichen Stelle nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 oder 6 wahrnehmen sollen,

  4. 4.

    beim Landesamt für Verfassungsschutz oder bei einer durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle der Freien und Hansestadt Hamburg tätig werden, jedoch keine Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wahrnehmen sollen oder

  5. 5.

    eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit gemäß § 1 Absatz 3 Nummer 7 ausüben sollen.

(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 1 Nummern 4 und 5 kann die Sicherheitsüberprüfung unterbleiben, wenn

  1. 1.

    eine Person mit einer unaufschiebbaren sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, für die keine überprüften Personen zur Verfügung stehen, oder

  2. 2.

    eine Person nur kurzzeitig, in Fällen von Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b in der Regel höchstens vier Wochen, in Fällen von Absatz 1 Nummer 4 in der Regel höchstens einen Tag, eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben soll und die nicht überprüfte Person durch eine überprüfte Person ständig begleitet wird. In Fällen von Absatz 1 Nummer 4 ist zusätzlich erforderlich, dass die mit Zustimmung der nicht überprüften Person vorzunehmende Abfrage im gemeinsamen nachrichtendienstlichen Informationssystem nach § 6 Absatz 2 BVerfSchG keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse einer Verfassungsschutzbehörde des Bundes oder eines Landes ergibt. Zum Zwecke dieser Abfrage hat die nicht überprüfte Person ihre Identität durch Vorlage eines gültigen Personalausweises, Reisepasses, Nationalpasses oder Passersatzpapieres nachzuweisen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSÜGG,HH - Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz/§§ 7 - 12, Zweiter Abschnitt - Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen/