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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSÜGG,HH - Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz/§§ 7 - 12, Zweiter Abschnitt - Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen/
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§ 8 HmbSÜGG
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen und den Umgang mit eingestuften Geheimnissen der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz - HmbSÜGG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Abschnitt – Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen
§ 8 HmbSÜGG – Einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1)
(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) ist für Personen durchzuführen, die
- 1.
Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,
- 2.
Tätigkeiten in Bereichen nach § 1 Absatz 3 Nummer 3 wahrnehmen sollen.
(2) In den Fällen von Absatz 1 Nummer 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSÜGG,HH - Hamburgisches Sicherheitsüberprüfungs- und Geheimschutzgesetz/§§ 7 - 12, Zweiter Abschnitt - Überprüfungsarten und Durchführungsmaßnahmen/
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http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=145926,9
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