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§ 35 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 5 – Entschädigungsverfahren

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 LFischG – Vollstreckbarkeit

(1) Die Urkunde über die Einigung (§ 34 Abs. 1) ist vollstreckbar, sobald sie den Beteiligten zugestellt worden ist. Der Festsetzungsbescheid (§ 34 Abs. 2) ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für sie unanfechtbar geworden ist oder das Prozessgericht (§ 36) ihn für vorläufig vollstreckbar erklärt hat.

(2) Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Vollstreckung von Urteilen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Die vollstreckbare Ausfertigung wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die obere Fischereibehörde ihren Sitz hat, wenn das Verfahren bei einem Gericht anhängig ist, wird die vollstreckbare Ausfertigung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erteilt. In den Fällen der §§ 731, 767 bis 770, 785, 786 und 791 der Zivilprozessordnung tritt an Stelle des Prozessgerichts das Amtsgericht, in dessen Bezirk die obere Fischereibehörde ihren Sitz hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LFischG,BE - Landesfischereigesetz/§§ 32 - 36, Abschnitt 5 - Entschädigungsverfahren/
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