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§ 12 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 2 – Fischereirecht

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 LFischG – Fischereipachtvertrag

(1) Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrags bedürfen der Schriftform. Die Mindestpachtzeit für den Fischereipachtvertrag und dessen Verlängerung beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die untere Fischereibehörde.

(2) Küchenfischereirechte (§ 8 Abs. 3) dürfen nicht, Koppelfischereirechte dürfen nur an Erwerbsfischer oder deren Vereinigungen verpachtet werden. Ein und dieselbe Gewässerstelle darf nur an einen Erwerbsfischer oder an eine Vereinigung von Erwerbsfischern verpachtet werden.

(3) Verträge, die gegen Absatz 1 oder 2 oder gegen § 11 Abs. 1, 2 oder 3 verstoßen, sind nichtig.

(4) Auf den Fischereipachtvertrag finden im Übrigen die Vorschriften der §§ 581 bis 584b, 1056 und 2135 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechende Anwendung.

(5) Für die Dauer eines Streits über die Wirksamkeit des Pachtvertrags regelt die untere Fischereibehörde die Ausübung der Fischerei vorläufig, soweit sich die Parteien nicht einigen können.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LFischG,BE - Landesfischereigesetz/§§ 3 - 17, Abschnitt 2 - Fischereirecht/