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§ 47 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 8 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 47 LFischG – Ersatz zerstörter oder abhanden gekommener fischereirechtlicher Urkunden

(1) Ist die Urschrift einer fischereirechtlichen Urkunde oder einer fischereirechtlichen Entscheidung ganz oder teilweise zerstört worden oder abhanden gekommen und besteht Anlass, sie wieder herzustellen, so wird auf Antrag durch Bescheid der oberen Fischereibehörde die Urschrift durch eine beglaubigte Abschrift ersetzt, wenn noch eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift vorhanden ist. Auf der Ersatzurkunde ist zu vermerken, dass sie an die Stelle der zerstörten oder abhanden gekommenen Urkunde tritt.

(2) Ist eine Ausfertigung oder beglaubigte Urkunde nicht vorhanden, so kann die obere Fischereibehörde auf Antrag den Inhalt der Urkunde durch Bescheid feststellen.

(3) Die obere Fischereibehörde entscheidet im förmlichen Verwaltungsverfahren.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LFischG,BE - Landesfischereigesetz/§§ 45 - 53, Abschnitt 8 - Übergangs- und Schlussvorschriften/