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§ 34 LFischG
Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 5 – Entschädigungsverfahren

Titel: Berliner Landesfischereigesetz (LFischG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: LFischG
Gliederungs-Nr.: 793-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 LFischG – Festsetzung

(1) Die obere Fischereibehörde hat auf eine gütliche Einigung der Beteiligten über die Entschädigung hinzuwirken. Einigen sich die Beteiligten, so hat die obere Fischereibehörde diese Einigung zu beurkunden und den Beteiligten auf Antrag eine Ausfertigung der Urkunde zuzustellen. In der Urkunde sind der Entschädigungspflichtige und der Entschädigungsberechtigte zu bezeichnen.

(2) Einigen sich die Beteiligten nicht, so hat die obere Fischereibehörde die Entschädigung durch schriftlichen Bescheid festzusetzen; Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend; der Bescheid ist den Beteiligten zuzustellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/LFischG,BE - Landesfischereigesetz/§§ 32 - 36, Abschnitt 5 - Entschädigungsverfahren/