Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 5 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil II – Voraussetzungen und Umfang der Förderung, Verfahren

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 5 KitaFöG – Betreuungsumfang

(1) Der tägliche Betreuungsumfang muss dem Wohl des Kindes Rechnung tragen. Hierbei sind insbesondere Alter, Entwicklungsstand und Bedürfnisse des Kindes zu berücksichtigen.

(2) Eine Förderung wird in folgendem Betreuungsumfang angeboten:

  1. 1.
    Halbtagsförderung (mindestens vier Stunden bis höchstens fünf Stunden täglich),
  2. 2.
    Teilzeitförderung (über fünf Stunden bis höchstens sieben Stunden täglich),
  3. 3.
    Ganztagsförderung (über sieben Stunden bis höchstens neun Stunden täglich),
  4. 4.
    erweiterte Ganztagsförderung (über neun Stunden täglich), wobei eine Förderung von mindestens elf Stunden durch den Träger regelmäßig sichergestellt ist.

(3) Soweit wechselnde Betreuungszeiten erforderlich sind, ist eine mindestens durchgängige Halbtagsförderung, regelmäßig am Vormittag, je Betreuungstag zu Grunde zu legen, die entsprechend dem regelmäßig überschreitenden monatlichen Bedarf zu ergänzen ist.

(4) Die Teilzeitförderung, die Ganztagsförderung und die erweiterte Ganztagsförderung müssen, die Halbtagsförderung kann ein von der Einrichtung bereitgestelltes Mittagessen einschließen, das unter Beachtung ernährungsphysiologischer Erkenntnisse zubereitet wird.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/KitaFöG,BE - Kindertagesförderungsgesetz/§§ 4 - 9, Teil II - Voraussetzungen und Umfang der Förderung, Verfahren/