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§ 1 UKBVO
Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UKBVO
Referenz: 8221-1

§ 1 UKBVO – Errichtung, Sitz und Rechtsnatur

(1) Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die in den §§ 128 und 129 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen und Versicherten in Berlin wird die Unfallkasse Berlin (UKB) als gemeinsame Unfallkasse für den Landes- und den kommunalen Bereich Berlin errichtet. Sie hat ihren Sitz in Berlin.

(2) Die Unfallkasse Berlin ist eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. April 1997, BGBl. I S. 968). Die Unfallkasse Berlin führt das Dienstsiegel mit dem Wappen Berlins.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UKBVO,BE - UnfallkassenV/
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