Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 4 UKBVO
Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UKBVO
Referenz: 8221-1

§ 4 UKBVO – Dienstherrnfähigkeit, Rechtsstellung der Dienstkräfte, Dienstordnung

(1) Die Unfallkasse Berlin hat das Recht, Beamtenverhältnisse zu begründen (Dienstherrnfähigkeit).

(2) Dienstbehörde für die Beamten und Personalstelle der Angestellten, Arbeiter und Auszubildenden ist der Geschäftsführer, Dienstbehörde für den Geschäftsführer ist der Vorstand.

(3) Oberste Dienstbehörde ist für die Beamten der Vorstand.

(4) Die Unfallkasse Berlin ist berechtigt, die allgemeinen Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse ihrer Angestellten durch Dienstordnung zu regeln. Die Dienstordnung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

(5) Die Beamten werden vom Vorstand ernannt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UKBVO,BE - UnfallkassenV/