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§ 2 UKBVO
Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
Landesrecht Berlin
Titel: Verordnung über die Unfallkasse Berlin (UKBVO)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: UKBVO
Referenz: 8221-1

§ 2 UKBVO – Aufsicht und zuständige Stelle im Sinne des § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Die für die Sozialversicherung zuständige Senatsverwaltung führt die Aufsicht über die Unfallkasse Berlin und bestimmt die Arbeitgebervertreter im Sinne des § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Bei der Bestimmung nach § 44 Abs. 2a Satz 2 Nr. 3 Buchstabe b des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist sie an den Vorschlag des Rats der Bürgermeister gebunden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/UKBVO,BE - UnfallkassenV/
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