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Hamburgisches Gesetz über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Achter Abschnitt – Schlussbestimmungen
§ 32 VAbstG – Durchführung
Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen zu treffen. Die Rechtsverordnung kann insbesondere Vorschriften enthalten über
- 1.
die Form und den Inhalt der Unterschriftslisten und Eintragungslisten sowie deren Sammlung,
- 2.
die Eintragungsstellen, die Ausübung des Eintragungsrechts, die Eintragungszeit und den Eintragungsraum,
- 3.
die Eintragung per Brief und über andere in § 9 Absatz 1 Satz 2 genannte Verfahren,
- 3a.
die Führung, die Einsichtnahme, die Berichtigung und den Abschluss des Eintragungsverzeichnisses unter Berücksichtigung melderechtlicher Auskunftssperren für eintragungsberechtigte Personen,
- 4.
die Feststellung der Unterschriften- und Eintragungsergebnisse und ihre Weiterleitung,
- 5.
das Verfahren der Kostenerstattung.
- 6.
den Inhalt des Rechenschaftsberichts der Initiatoren einschließlich der Darstellung von Spenden sowie das Verfahren der Rechenschaftslegung,
- 7.
die Erstellung und Verteilung des Informationsheftes,
- 8.
die Stimmzettel und Abstimmungsunterlagen,
- 9.
die Führung, das Einsehen, die Berichtigung und den Abschluss der Abstimmungsverzeichnisse unter Berücksichtigung melderechtlicher Auskunftssperren für stimmberechtigte Personen,
- 10.
das Abstimmungsverfahren, insbesondere die Festlegung der örtlich zuständigen Abstimmungsstellen, deren Öffnungszeit und der Briefabstimmung,
- 11.
die Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids und über die Ungültigkeit von Stimmabgaben und
- 12.
die Sicherung und Vernichtung von Unterlagen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/VAbstG,HH - Volksabstimmungsgesetz/§§ 29 - 32, Achter Abschnitt - Schlussbestimmungen/
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=170727,37