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§ 14 RiGBln
Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Landesrecht Berlin

Kapitel 2 – Richterwahlausschuss

Titel: Richtergesetz des Landes Berlin (Berliner Richtergesetz - RiGBln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: RiGBln
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 RiGBln – Neuwahl

Nach dem Zusammentritt eines neugewählten Abgeordnetenhauses ist innerhalb von zwei Monaten ein neuer Richterwahlausschuss zu wählen. Mit der Neuwahl endet die Amtszeit des bisherigen Richterwahlausschusses.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/RiGBln,BE - Berliner Richtergesetz/§§ 11 - 25, Kapitel 2 - Richterwahlausschuss/