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Art. 62 Verf
Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Landesrecht Hamburg

VI. – Die Rechtsprechung.

Titel: Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: Verf,HH
Gliederungs-Nr.: 100-1
Normtyp: Gesetz

Art. 62 Verf

Die Gerichtsbarkeit wird in allen ihren Zweigen durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt. An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze beteiligt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/Verf,HH - Verfassung/Art. 62 - 65, VI. - Die Rechtsprechung./
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