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§ 15 GebG
Gebührengesetz (GebG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Gebührengesetz (GebG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: GebG
Gliederungs-Nr.: 202-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 GebG – Entstehung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht

  1. 1.
    bei Verwaltungsgebühren mit Beendigung der Amtshandlung oder mit der Zurücknahme eines Antrages oder Widerspruchs,
  2. 2.
    bei Benutzungsgebühren mit dem Beginn der Benutzung oder, wenn für die Benutzung eine Erlaubnis erforderlich ist, mit der Erteilung der Erlaubnis.

Ist im Zeitraum der Bearbeitung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung oder auf eine erlaubnisbedürftige Benutzung eine bisherige Gebührenfreiheit oder -befreiung beseitigt oder eine Gebührenermäßigung eingeschränkt oder aufgehoben worden, so gilt abweichend von Satz 1 der Eingang des Antrages bei der zuständigen Behörde als maßgeblicher Zeitpunkt für die Entstehung der Gebührenpflicht.

(2) Die Pflicht zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages; in Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 8 gilt Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 entsprechend.

(3) In Gebührenordnungen kann ein anderer Zeitpunkt für die Entstehung der Gebühren- oder Auslagenpflicht bestimmt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/GebG,HH - Gebührengesetz/
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