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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/GebG,HH - Gebührengesetz/
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§ 8 GebG
Gebührengesetz (GebG)
Gebührengesetz (GebG)
Landesrecht Hamburg
§ 8 GebG – Pauschgebühren
(1) Zur Abgeltung regelmäßig wiederkehrender Amtshandlungen oder Benutzungen können in Gebührenordnungen Pauschgebühren vorgesehen oder zugelassen werden; Entsprechendes gilt für Auslagen. Dabei sind erwartete geringere Verwaltungskosten zu berücksichtigen.
(2) Pauschgebühren sind nur auf Antrag im Voraus für einen Zeitraum von längstens einem Jahr festzusetzen.
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