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§ 3 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Erster Teil – Allgemeine Regelungen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 3 HmbRDG – Gegenstand von Notfallrettung und Krankentransport (1)

(1) Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei Notfallpatienten, soweit unter den gegebenen Verhältnissen möglich, lebensrettende Maßnahmen durchzuführen, ihre Transportfähigkeit herzustellen sowie sie unter Aufrechterhaltung der Transportfähigkeit und unter fachgerechter Betreuung der weiteren medizinischen Versorgung zuzuführen, insbesondere sie in ein für die weitere Versorgung geeignetes Krankenhaus zu befördern. Zur Notfallrettung gehört auch die medizinisch keinen Aufschub duldende Beförderung von Verletzten oder Erkrankten von einer Gesundheitseinrichtung, insbesondere einem Krankenhaus, unter fachgerechter Betreuung einschließlich der Erhaltung und Überwachung der lebenswichtigen Körperfunktionen zur Weiterversorgung in gesundheitliche Spezialeinrichtungen und gegebenenfalls der Rücktransport.

(2) Gegenstand des Krankentransports ist es, Kranken, Verletzten oder sonstigen Hilfsbedürftigen, die keine Notfallpatienten sind, sofern erforderlich, Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern.

(3) Notfallrettung hat Vorrang vor Krankentransport.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG 1992,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 1 - 5, Erster Teil - Allgemeine Regelungen/
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