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§ 22 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Staatliches Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 22 BestattG – Gewerbliche Tätigkeiten

(1) Auf den Friedhöfen dürfen unbeschadet solcher Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit nach § 20 Absätze 3 und 4 zugelassenen Nutzungen stehen, nur solche gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Friedhöfe (§ 20 Absätze 1 und 2) dienen.

(2) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen nur während der von der zuständigen Behörde festgesetzten Zeit unter Wahrung der Würde des Ortes ausgeführt werden. Sie können untersagt werden, wenn die oder der Gewerbetreibende wiederholt gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Rechtsverordnung verstoßen hat.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BestattG,HH - Bestattungsgesetz/§§ 17 - 31, Abschnitt 3 - Staatliches Friedhofswesen/
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