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§ 28 BestattG
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt 3 – Staatliches Friedhofswesen

Titel: Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz)
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: BestattG,HH
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Versicherungsbedingung

§ 28 BestattG – Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Urnen beträgt 25 Jahre. Sie beginnt mit der Beisetzung.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit darf eine Grabstätte nicht neu belegt werden. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/BestattG,HH - Bestattungsgesetz/§§ 17 - 31, Abschnitt 3 - Staatliches Friedhofswesen/
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