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§ 3 HmbAbwG
Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Hamburgisches Abwassergesetz (HmbAbwG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbAbwG
Gliederungs-Nr.: 2135-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 HmbAbwG – Abwasserbeseitigungsplan

(1) Der Senat stellt den Abwasserbeseitigungsplan für das Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg auf.

(2) Im Abwasserbeseitigungsplan sind insbesondere die Sammler, das jeweilige Sielsystem, die Pumpwerke, die Kläranlagen und die Rückhaltebecken mit ihrem jeweiligen Einzugsbereich sowie die Grundzüge für die Abwasserbehandlung einschließlich der im Zeitpunkt der Aufstellung des Plans erreichten und zukünftig vorgesehenen Reinigungsleistung darzustellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbAbwG,HH - Hamburgisches Abwassergesetz/§§ 1 - 3a, Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften/