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§ 20 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Freiwillige Helfer

Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 HmbKatSG – Beginn des Helferverhältnisses

(1) Die Helfer verpflichten sich gegenüber einer Katastrophenschutzbehörde zur Hilfeleistung beim Katastrophenschutz für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit. Die Erklärung soll schriftlich abgegeben werden.

(2) Das Helferverhältnis beginnt mit der Zustimmung einer Katastrophenschutzbehörde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKatSG,HH - Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 19 - 25, Dritter Teil - Freiwillige Helfer/
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