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§ 27 HmbKatSG
Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Kosten

Titel: Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz (HmbKatSG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 HmbKatSG – Zuwendungen und Erstattungen

(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg beteiligt sich nach Maßgabe des Haushaltsplans durch Gewährung von Zuwendungen an den Aufwendungen, die den privaten Hilfsorganisationen durch Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen beim Katastrophenschutz erwachsen. Die Zuwendungen sollen insbesondere für die Beschaffung und Verwaltung der Katastrophenschutzausstattung und für die Ausbildung ihrer Mitglieder gewährt werden.

(2) Die Freie und Hansestadt Hamburg erstattet den privaten Hilfsorganisationen die ihnen durch Mitwirkung ihrer Einheiten und Einrichtungen beim abwehrenden Katastrophenschutz entstandenen Kosten, soweit ihre Höhe die Leistungsfähigkeit der Hilfsorganisation übersteigen oder zu besonderen Härten führen würde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbKatSG,HH - Hamburgisches Katastrophenschutzgesetz/§§ 26 - 27a, Vierter Teil - Kosten/
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