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§ 13 BauO Bln
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Landesrecht Berlin

DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Zweiter Abschnitt – Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung

Titel: Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: BauO Bln
Gliederungs-Nr.: 2130-10
Normtyp: Gesetz

§ 13 BauO Bln – Schutz gegen schädliche Einflüsse

Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BauO Bln,BE - Bauordnung Berlin/§§ 9 - 51, DRITTER TEIL - Bauliche Anlagen/§§ 11 - 16a, Zweiter Abschnitt - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung/
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