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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BauO Bln,BE - Bauordnung Berlin/§§ 9 - 51, DRITTER TEIL - Bauliche Anlagen/§§ 11 - 16a, Zweiter Abschnitt - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung/
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§ 13 BauO Bln
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Landesrecht Berlin
DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Zweiter Abschnitt – Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 13 BauO Bln – Schutz gegen schädliche Einflüsse
Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BauO Bln,BE - Bauordnung Berlin/§§ 9 - 51, DRITTER TEIL - Bauliche Anlagen/§§ 11 - 16a, Zweiter Abschnitt - Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung/
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