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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BauO Bln,BE - Bauordnung Berlin/§§ 9 - 51, DRITTER TEIL - Bauliche Anlagen/§§ 26 - 32, Vierter Abschnitt - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer/
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§ 27 BauO Bln
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
Landesrecht Berlin
DRITTER TEIL – Bauliche Anlagen → Vierter Abschnitt – Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer
§ 27 BauO Bln – Tragende Wände, Stützen
(1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lange standsicher sein. Sie müssen
- 1.in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,
- 2.in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,
- 3.in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend
sein. Satz 2 gilt
- 1.für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Abs. 4 bleibt unberührt,
- 2.nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.
(2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen
- 1.in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,
- 2.in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend
sein.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/BauO Bln,BE - Bauordnung Berlin/§§ 9 - 51, DRITTER TEIL - Bauliche Anlagen/§§ 26 - 32, Vierter Abschnitt - Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; Wände, Decken, Dächer/
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