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§ 14 HmbBeihVO
Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Landesrecht Hamburg

Abschnitt II – Aufwendungen in Krankheitsfällen

Titel: Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Hamburgische Beihilfeverordnung - HmbBeihVO)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbBeihVO
Gliederungs-Nr.: 2030-1-90
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 HmbBeihVO – Familien- und Haushaltshilfe

(1) Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind beihilfefähig, wenn die Hilfe für die Weiterführung des Haushalts der oder des Beihilfeberechtigten für die Zeit einer stationären Behandlung (§§ 18 bis 21 und 25) der oder des den Haushalt führenden Beihilfeberechtigten oder der oder des den Haushalt führenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen erforderlich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann. Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Aufwendungen für eine Familien- und Haushaltshilfe sind auch beihilfefähig, soweit keine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2 bis 5 im Sinne des SGB XI vorliegt und die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Hilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit der haushaltsführenden Person schließt Haushaltshilfe zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Aufwendungen nach Absatz 1 sind bis zur Höhe des Betrags beihilfefähig, den die oder der Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe erhält. § 13 Absatz 1 Satz 6 gilt entsprechend. Werden anstelle der Beschäftigung einer Familien- und Haushaltshilfe in Absatz 1 Satz 2 genannte Kinder in einem Heim oder in einem fremden Haushalt untergebracht, sind die Aufwendungen hierfür bis zu den sonst notwendigen Kosten einer Familien- und Haushaltshilfe beihilfefähig. Die Kosten für eine Unterbringung im Haushalt einer oder eines nahen Angehörigen (die Ehegattin oder der Ehegatte oder die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, Eltern oder Kinder der behandelten Person) sind mit Ausnahme der Fahrtkosten (§ 16) nicht beihilfefähig.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbBeihVO,HH - Hamburgische Beihilfeverordnung/§§ 5 - 19, Abschnitt II - Aufwendungen in Krankheitsfällen/