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§ 11 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖGDG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-4
Normtyp: Gesetz

§ 11 ÖGDG M-V – Internationaler Verkehr, Häfen

(1) Die Gesundheitsämter und die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter führen die gesundheitsrechtlichen Vorschriften über den internationalen Verkehr durch.

(2) Die für die Häfen zuständigen Gesundheitsämter führen die auf die Schifffahrt anzuwendenden gesundheitsrechtlichen Vorschriften durch und beraten die Einrichtungen der Häfen und der Schifffahrt in gesundheitlichen Fragen. Sie übernehmen die gesundheitliche Betreuung des Schiffspersonals, soweit dies nicht durch niedergelassene Ärzte oder andere Einrichtungen geschieht; dabei ist auf die unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten bei ausländischen Seeleuten Rücksicht zu nehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/ÖGDG M-V,MV - Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst/§§ 6 - 16b, Abschnitt II - Gesundheitsschutz, Gesundheitsvorsorge/
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