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§ 2 ÖGDG M-V
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Grundsätze, Organisation

Titel: Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Mecklenburg-Vorpommern (Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst - ÖGDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: ÖGDG M-V
Gliederungs-Nr.: 212-4
Normtyp: Gesetz

§ 2 ÖGDG M-V – Leistungen

(1) Der Öffentliche Gesundheitsdienst kann zur Erfüllung seiner Ziele und Aufgaben eigene Dienste und Einrichtungen vorhalten. Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes können hierzu Vereinbarungen mit den Leistungs- und Kostenträgern abschließen.

(2) Soweit es erforderlich ist, sucht der Öffentliche Gesundheitsdienst Betroffene auf, um ihnen seine Leistungen anzubieten.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/ÖGDG M-V,MV - Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst/§§ 1 - 5, Abschnitt I - Grundsätze, Organisation/