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Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin
Normgeber: Berlin
Redaktionelle Abkürzung: Art29VerfG,BE
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin

Vom 27. Januar 2005 (GVBl. S. 92)(1)

Präambel

Alle Beschäftigten genießen Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Keine Beschäftigte und kein Beschäftigter darf wegen ihres oder seines Glaubens oder ihres oder seines weltanschaulichen Bekenntnisses diskriminiert werden. Gleichzeitig ist das Land Berlin zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet. Deshalb müssen sich Beschäftigte des Landes Berlin in den Bereichen, in denen die Bürgerin oder der Bürger in besonderer Weise dem staatlichen Einfluss unterworfen ist, in ihrem religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnis zurückhalten.

(1) Red. Anm.:
Verkündet als Art I des Gesetzes zur Schaffung eines Gesetzes zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin und zur Änderung des Kindertagesbetreuungsgesetzes vom 27.01.2005 (GVBl. S. 92)


/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/Art29VerfG,BE - G zu Art. 29 der Verfassung/
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