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§ 17 HmbRDG
Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Landesrecht Hamburg

Dritter Teil – Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen

Titel: Hamburgisches Rettungsdienstgesetz (HmbRDG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbRDG
Gliederungs-Nr.: 2191-3
Normtyp: Gesetz

§ 17 HmbRDG – Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (1)

(1) Für den Betrieb des Unternehmens, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchungen der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8, der § 9 Absatz 2, die §§ 11, 16 bis 19, 30 und 41 bis 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 1573), zuletzt geändert am 30. Juni 1989 (Bundesgesetzblatt I Seite 1273), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sie den Verkehr mit Mietwagen betreffen. Die Pflichten des Unternehmers nach § 4 BOKraft in der jeweils geltenden Fassung beziehen sich auch auf die Einhaltung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der hierzu ergangenen behördlichen Anordnungen. Erkrankungen nach § 9 Absatz 2 BOKraft sind dem Unternehmer unverzüglich anzuzeigen.

(2) Auf Krankenkraftwagen eingesetzte Personen, die mit den beförderten Patienten unmittelbar in Berührung kommen, haben die allgemeinen Regeln zur Infektionsverhütung am Krankenbett zu beachten.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 16. November 2019 durch § 37 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 117 S. 367).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbRDG 1992,HH - Hamburgisches Rettungsdienstgesetz/§§ 11 - 21, Dritter Teil - Notfallrettung und Krankentransport mit Kraftfahrzeugen/