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§ 9 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg

Teil 1 – Allgemeine Vorschriften und Betrieb einer Seilbahn

Titel: Hamburgisches Seilbahngesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbSeilbahnG,HH
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 9 HmbSeilbahnG – Benutzung öffentlicher Wege

(1) Wird durch eine Seilbahn ein öffentlicher Weg benutzt, hat der Betreiber dem Wegebaulastträger den Mehraufwand zu erstatten, der ihm im Zusammenhang mit der Benutzung durch die Seilbahn entsteht.

(2) Erlischt das Recht zur Benutzung des öffentlichen Wegs, hat derjenige, der die Seilbahn auf dem öffentlichen Weg betrieben hat, auf Verlangen des Wegebaulastträgers innerhalb einer angemessenen Frist die Seilbahnanlage zu entfernen und den Zustand des Weges entsprechend dem übrigen Weg herzustellen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSeilbahnG,HH - Hamburgisches Seilbahngesetz/§§ 1 - 10, Teil 1 - Allgemeine Vorschriften und Betrieb einer Seilbahn/
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