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§ 19 HmbSeilbahnG
Hamburgisches Seilbahngesetz
Landesrecht Hamburg

Teil 4 – Aufsicht über Seilbahnen

Titel: Hamburgisches Seilbahngesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbSeilbahnG,HH
Gliederungs-Nr.: 930-5
Normtyp: Gesetz

§ 19 HmbSeilbahnG – Überwachung und Anordnungsbefugnisse

(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den Betrieb von Seilbahnen und die Einhaltung der Pflichten aus § 3.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus § 3 zu treffen.

(3) Der Betreiber der Seilbahn und das Personal sind verpflichtet, auf Verlangen der Aufsichtsbehörde und den von ihr Beauftragten im Rahmen der Aufsicht

  1. 1.
    die geforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen,
  2. 2.
    Hilfsmittel zu stellen und Hilfestellungen zu bieten,
  3. 3.
    jederzeit den Zutritt zu Grundstücken, Geschäftsräumen und Betriebsanlagen einschließlich der Vorrichtungen zur Personenbeförderung zu gewähren und die Mitfahrt zu gestatten und
  4. 4.
    die Einsicht in die Bücher, Geschäftspapiere und Unterlagen des Unternehmens und über den Betrieb der Seilbahn zu gewähren.

(4) Die Aufsichtsbehörde sowie die von ihr Beauftragten dürfen Gegenstände sowie Aufzeichnungen über den Seilbahnbetrieb, Meldungen und Störungen zur Untersuchung gefährlicher Ereignisse in amtliche Verwahrung nehmen.

(5) Die Aufsichtsbehörde kann ihre Anordnung mit Zwangsmitteln nach den Vorschriften des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 510) durchsetzen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbSeilbahnG,HH - Hamburgisches Seilbahngesetz/§ 19, Teil 4 - Aufsicht über Seilbahnen/
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