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§ 29 FAG M-V
Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 6 – Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat

Titel: Finanzausgleichsgesetz Mecklenburg-Vorpommern (FAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: FAG M-V
Gliederungs-Nr.: 6030-6
Normtyp: Gesetz

§ 29 FAG M-V – Auszahlung der Zuweisungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2020 durch Artikel 17 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166). Zur weiteren Anwendung s. § 35 des Gesetzes vom 9. April 2020 (GVOBl. M-V S. 166).

(1) Schlüsselzuweisungen nach den §§ 12 und 13 sowie Zuweisungen nach den §§ 14 bis 18 sind in monatlichen Teilbeträgen zur Mitte des Monats zu zahlen.

(2) Die Zuweisungen an kreisangehörige Gemeinden werden dem Landkreis zugeleitet. Dieser ist verpflichtet, die Zuweisungen unverzüglich an die Gemeinden und Ämter weiterzuleiten. Der Landkreis darf die den einzelnen Gemeinden zustehenden Beträge gegen Zahlungsverpflichtungen der Gemeinden nur aufrechnen, wenn es sich um fällige Kreisumlagen gemäß § 23, den Kreisanteil an der Finanzausgleichsumlage gemäß § 8 oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen handelt.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Auszahlungen der Teilbeträge durch das Ministerium für Inneres und Europa im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.

(4) Das Ministerium für Inneres und Europa ist berechtigt, fällige Forderungen zum Beispiel aus Umlagen nach diesem Gesetz mit Zuweisungen nach diesem Gesetz zu verrechnen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Mecklenburg-Vorpommern/FAG M-V 2009,MV - Finanzausgleichsgesetz M-V/§§ 27 - 31, Abschnitt 6 - Gemeinsame Vorschriften, Verfahren, Beirat/
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