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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/Art29VerfG,BE - G zu Art. 29 der Verfassung/
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§ 6 Art29VerfG
Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin
Gesetz zu Artikel 29 der Verfassung von Berlin
Landesrecht Berlin
§ 6 Art29VerfG
Das Land Berlin hat darauf hinzuwirken, dass bei der Errichtung von juristischen Personen des privaten Rechts durch das Land Berlin und bei der Umwandlung von Einrichtungen des Landes Berlin in juristische Personen des privaten Rechts auch diese das Diskriminierungsverbot beachten. Ebenso hat das Land Berlin darauf hinzuwirken, dass auch juristische Personen des privaten Rechts, an denen das Land Berlin unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist, das Diskriminierungsverbot beachten.
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