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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbGleiG,HH - Hamburgisches Gleichstellungsgesetz/§§ 5 - 11, Abschnitt 2 - Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern/
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§ 7 HmbGleiG
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
Landesrecht Hamburg
§ 7 HmbGleiG – Stellenausschreibungen
(1) In Stellenausschreibungen ist das jeweils unterrepräsentierte Geschlecht ausdrücklich anzusprechen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Personen des unterrepräsentierten Geschlechts bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorrangig berücksichtigt werden. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Arbeitsplätze sind einschließlich der Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben zur Besetzung auch in Teilzeit auszuschreiben, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.
(3) Jede ausschreibende Behörde hat eine nach dem Geschlecht aufgeschlüsselte Bewerbungs- und Besetzungsstatistik zu führen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbGleiG,HH - Hamburgisches Gleichstellungsgesetz/§§ 5 - 11, Abschnitt 2 - Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern/
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