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§ 15 HmbGleiG
Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz - HmbGleiG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbGleiG
Referenz: 2038-1
Abschnitt: Abschnitt 3 – Vereinbarkeit von Beruf und Familie
 

§ 15 HmbGleiG – Benachteiligungsverbot für Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung

(1) Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen. Sie dürfen sich nicht nachteilig auf die dienstliche Beurteilung auswirken.

(2) Teilzeitbeschäftigten sind die gleichen Chancen zur beruflichen Entwicklung einzuräumen wie Vollzeitbeschäftigten. Eine unterschiedliche Behandlung von Teilzeitbeschäftigten gegenüber Vollzeitbeschäftigten ist nur zulässig, sofern zwingende sachliche Gründe dies erfordern.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beschäftigte an Telearbeitsplätzen und Beschäftigte mit individueller Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbGleiG,HH - Hamburgisches Gleichstellungsgesetz/§§ 12 - 15, Abschnitt 3 - Vereinbarkeit von Beruf und Familie/
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