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§ 6 HmbArchG
Hamburgisches Archivgesetz (HmbArchG)
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Archivgesetz (HmbArchG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HmbArchG
Gliederungs-Nr.: 224-8
Normtyp: Gesetz

§ 6 HmbArchG – Auskunft und Gegendarstellung

(1) Das Recht der Betroffenen auf Auskunft (§ 18 HmbDSG) kann auch durch Gewährung von Einsicht in Archivgut erfüllt werden.

(2) Wird die Unrichtigkeit personenbezogener Angaben festgestellt, so ist dies berichtigend im Archivgut zu vermerken oder auf sonstige Weise so festzuhalten, dass der Hinweis bei einer Benutzung des Archivgutes nicht übersehen werden kann.

(3) Das Staatsarchiv ist verpflichtet, dem Archivgut eine Gegendarstellung des Betroffenen oder eines Hinterbliebenen hinzuzufügen, wenn die Richtigkeit von Angaben zur Person des Betroffenen bestritten und ein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung glaubhaft gemacht wird.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 gelten nur für Archivgut, für das das Staatsarchiv Daten verarbeitende Stelle im Sinne Hamburgischen Datenschutzgesetzes ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbArchG,HH - ArchivG/
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