Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/ASOG Bln,BE - Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 55 - 58, Vierter Abschnitt - Verordnungen zur Gefahrenabwehr/
Dokument
§ 55 ASOG Bln
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Landesrecht Berlin
Vierter Abschnitt – Verordnungen zur Gefahrenabwehr
§ 55 ASOG Bln – Ermächtigung
Der Senat kann Rechtsverordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (§ 1 Absatz 1) erlassen.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/ASOG Bln,BE - Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 55 - 58, Vierter Abschnitt - Verordnungen zur Gefahrenabwehr/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167553,58
http://www.lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=167553,58
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.