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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/ASOG Bln,BE - Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 17 - 51, Zweiter Abschnitt - Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei/§§ 17 - 41b, Erster Unterabschnitt - Allgemeine und besondere Befugnisse/
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§ 22 ASOG Bln
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Landesrecht Berlin
Zweiter Abschnitt – Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei → Erster Unterabschnitt – Allgemeine und besondere Befugnisse
§ 22 ASOG Bln – Prüfung von Berechtigungsscheinen
1Die Ordnungsbehörden und die Polizei können verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen. 2Die betroffene Person kann für die Dauer der Aushändigung des Berechtigungsscheins angehalten werden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/ASOG Bln,BE - Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 17 - 51, Zweiter Abschnitt - Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei/§§ 17 - 41b, Erster Unterabschnitt - Allgemeine und besondere Befugnisse/
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