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/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/ASOG Bln,BE - Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 59 - 65, Fünfter Abschnitt - Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche/
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§ 63 ASOG Bln
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
Landesrecht Berlin
Fünfter Abschnitt – Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
§ 63 ASOG Bln – Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche
(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).
(2) Hat der Bedienstete für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist die andere Körperschaft ausgleichspflichtig.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Anstellungskörperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Berlin/ASOG Bln,BE - Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz/§§ 59 - 65, Fünfter Abschnitt - Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche/
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