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/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDSG,HH - Hamburgisches Datenschutzgesetz/§§ 4 - 8, Zweiter Abschnitt - Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten/
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§ 4 HmbDSG
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Hamburgisches Datenschutzgesetz (HmbDSG)
Landesrecht Hamburg
Zweiter Abschnitt – Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 4 HmbDSG – Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine der in § 2 Absatz 1 genannten öffentlichen Stellen ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Hamburg/HmbDSG,HH - Hamburgisches Datenschutzgesetz/§§ 4 - 8, Zweiter Abschnitt - Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten/
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